Beim Abschluss von mündlichen und schriftlichen Verträgen wird

folgenden AGBs zugestimmt.

Stand Januar 2023

  • Schriftliche und mündliche Auftrittsvereinbarungen sind absolut verbindlich.
  • Die Zahlung des Honorars wird mit Auftritt fällig und ist gegen Rechnung bis fünf Tage nach Veranstaltung auf das Empfängerkonto zu zahlen.
  • Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen, signifikante Änderungen des Ablaufs), sind die Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behalten jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
  • Nach Vertragsabschluss spätestens jedoch 30 Tage vor Veranstaltung sind Änderungen und Ergänzungen ausschließlich in schriftlicher Form und mit beiderseitigem Einverständnis bindend. 
  • Sollte sich am Auftrittstag ein Mehraufwand ergeben (z.B. zusätzlicher Zeitaufwand, Änderung des Walk Act Profils und oder veränderte Auftrittsbedingungen) obliegt die Entscheidung der Durchführung einzig dem Künstler. Bei Zustimmung berechnen wir einen angemessenen Aufschlag.
  • Fällt die Veranstaltung wegen schlechten Wetters aus, erhält der Künstler trotzdem die volle Gage. Wird die Veranstaltung vor der Abfahrt des Künstlers zum Auftrittsort abgesagt, bekommt der Künstler die Gesamtgage abzüglich der Fahrtkosten.
  • Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig. 
  • Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
  • Wir weisen Sie, den Veranstalter, also den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Veranstalter gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgleichen. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Verzugszinsen für einen Verbraucher auf 5 Prozentpunkte und bei einem Unternehmer auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung werden beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Die Künstler können vom Veranstalter jedoch die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.. 
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der gesamten Vereinbarung zu bewahren.
  • Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung, noch in seiner Darbietung, den Weisungen des Veranstalters.
  • Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler eine geeignete Künstlergarderobe zur Verfügung zu stellen.
  • Verzehr wird dem Künstler in angemessenem Rahmen zur Verfügung gestellt.
  • Änderungen und Ergänzungen schriftlicher Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden.
  • Bei einer Vertragsstornierung durch den Veranstalter können die Künstler Stornokosten in folgender Höhe verlangen:

    Bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 85 %, 
    vom 29. Tag bis zum Tag der Veranstaltung werden 100 %, 

    des Honorars fällig. Nach erfolgter Anreise zum Veranstaltungsort werden das gesamte Honorar und die Reisekosten fällig.
  • Mit Entgegennahme des Angebotes erklärt der/die Angebotsbesteller/in sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums von EventComedy uneingeschränkt einverstanden.
  • Werden trotzdem und widerrechtlich, auch nur Versatzstücke genutzt, ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 10000 € fällig.
  • Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden während der Dauer der Veranstaltung.
  • Die Aufführungsrechte liegen beim Künstler. Veröffentlichung (auch zu eigenen Werbezwecken) von Ton, Bild und Filmmaterial vom Auftritt bedürfen der Zustimmung des Künstlers.
  • Evtl. anfallende Gebühren (GEMA, KSK, etc…) müssen vom Veranstalter bezahlt werden.
  • Gerichtsstand ist Köln.

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